Amtliche Vermessungen des Vermessungsbüros Mentz in Sarstedt

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur führen wir amtliche Vermessungen durch.

Dazu zählen:

Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Wir haben direkten Zugriff zum Auskunftssystem der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung. Somit können wir Ihnen Auszüge in unterschiedlichen Formaten (Papier, PDF, DXF) liefern. Wir erteilen Auskünfte über Liegenschaften, also Flurstücke und Gebäude als Liegenschaftskarte oder Eigentumsnachweis.

Zerlegung (Bildung neuer Flurstücke mit Abmarkung der Grenzpunkte)

Ein vorhandenes Flurstück wird in mehrere Flurstücke aufgeteilt, fachsprachlich zerlegt. Die Grenzpunkte der neu gebildeten Flurstücke werden im Zuge der Vermessung durch das Setzen von Grenzmarken, wie zum Beispiel Grenzsteinen, in der Örtlichkeit sichtbar abgemarkt. Auf Wunsch können dabei auch die bestehenden Grenzen festgestellt, das heißt überprüft und gegebenenfalls neu abgemarkt werden. Nach der Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhalten Sie beziehungsweise Ihr Notar die für die Umschreibung im Grundbuch erforderlichen Fortführungsmitteilungen.

Sonderung (Bildung neuer Flurstücke ohne Abmarkung der Grenzpunkte)

Ein vorhandenes Flurstück wird ohne örtliche Vermessung in mehrere Flurstücke aufgeteilt, fachsprachlich gesondert. Die Grenzpunkte der neu gebildeten Flurstücke werden nicht durch das Setzen von Grenzmarken in der Örtlichkeit sichtbar abgemarkt. Über die Möglichkeit eine Sonderung durchzuführen kann nur im Einzelfall, nach Prüfung der vermessungstechnischen Voraussetzungen, entschieden werden. Nach der Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhalten Sie beziehungsweise Ihr Notar die für die Umschreibung im Grundbuch erforderlichen Fortführungsmitteilungen.

Grenzfeststellung und Abmarkung

Die Lage von vorhandenen Flurstücksgrenzen wird durch örtliche Vermessung ermittelt und amtlich festgestellt. Dabei werden die Grenzen im beauftragten Umfang durch Grenzmarken in der Örtlichkeit sichtbar abgemarkt. Fehlende und beschädigte Grenzmarken, wie zum Beispiel Grenzsteine werden durch neue ersetzt, schief stehende Grenzmarken werden korrigiert.

Amtliche Grenzauskunft

Die Amtliche Grenzauskunft ist die Anzeige von Grenzpunkten, zum Beispiel für den Zaunbau, zur Vermeidung von Überbauten auf das Nachbargrundstück. Sie stellt eine Alternative zur Grenzfeststellung dar, wenn keine Grenzmarken erforderlich sind. Über die Möglichkeit, eine Amtliche Grenzauskunft durchzuführen, kann nur im Einzelfall, nach Prüfung der vermessungstechnischen Voraussetzungen, entschieden werden.

Amtliche Lagepläne (einfach oder qualifiziert)

Nach der Bauvorlagenverordnung ist zum Bauantrag oder der Bauanzeige ein amtlicher Lageplan erforderlich. Unterschieden wird zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Lageplan. Ein qualifizierter Lageplan ist erforderlich, wenn ein Bauvorhaben unter Ausnutzung von Mindestabständen zu Grenzen geplant wird. Eine amtliche Karte im Maßstab 1:5000 gehört zu den Bauantragsunterlagen.

Gebäudevermessung

Das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet jeden Eigentümer, neu errichtete oder in ihren Außenmaßen veränderte Gebäude vermessen zu lassen. Es dient dem Nachweis im Liegenschaftskataster.

Grenz- und Gebäudebescheinigung

Die Grenz- und Gebäudebescheinigung ist der Nachweis darüber, auf welchem Flurstück ein Gebäude errichtet ist und ob die erforderlichen Grenzabstände eingehalten worden sind. Diese Bescheinigungen werden unter Umständen von Kreditinstituten oder den Bauämtern gefordert.

Bescheinigung nach § 76 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn eine Bescheinigung nach § 76 NBauO vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten worden sind.

Baulasterklärung, Beglaubigung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten, um die Bebaubarkeit beziehungsweise Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen. Typische Baulasten sind die Zuwegungsbaulast, die Abstandsbaulast und die Vereinigungsbaulast. Wir informieren Sie über die erforderlichen Schritte und messen bei Bedarf die erforderlichen Elemente, wie zum Beispiel Zuwegungen oder Gebäudehöhen, ein. Wir fertigen die Baulasterklärung und gegebenenfalls einen Lageplan an, beglaubigen Ihre Unterschrift und stellen den Antrag auf Eintragung in das Baulastenverzeichnis.

Vereinigungs- und Teilungsanträge (Grundstücke), Beglaubigung

Durch die Vereinigung oder Teilung von Grundstücken im Grundbuch und eine anschließende Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster wird ein Baugrundstück im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gebildet. Auch erreicht man eine Übersichtlichkeit der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse. Wir informieren Sie über die erforderlichen Schritte, fertigen den Vereinigungs- beziehungsweise Teilungsantrag an, beglaubigen Ihre Unterschrift und stellen den Antrag beim zuständigen Grundbuchamt.

Planunterlagen für einen Bauleitplan

Wir erstellen für Gemeinden und Erschließungsgesellschaften die Planungsunterlagen für die Bebauungspläne auf der Grundlage der aktuellen Katasterdaten. Topografisch planungsrelevante Objekte und Geländehöhen werden auf Wunsch zusätzlich vermessen und im Plan dargestellt.

Bei weiteren Fragen können Sie sich in den zum Download bereitgestellten Flyern weitergehend informieren.